Der Tarifwechsel innerhalb einer Versicherung nach 204 VVG

Wird über den Wechsel des privaten Krankenversicherungsschutzes nachgedacht, ist hierbei meist vom Wechsel des Versicherers die Rede, obwohl ein solcher nicht zwingend sein muss. Jede Versicherung bietet in der PKV ein Spektrum von Tarifen, die sich mehr oder weniger für die eigene Person anbieten und ein interessantes Panorama an Leistungen und Kosten repräsentieren. Die tarifliche Vielfalt ist dabei seit Jahren noch größer geworden, da sich Versicherungen immer häufiger von ihren Konkurrenten mit Spezialtarifen abgrenzen und so Berufs- oder Gesellschaftsgruppen explizit mit ihrem Angebot im Bereich PKV überzeugen möchten. Der Tarifwechsel beim gleichen Versicherer ist dabei ohne weiteres möglich, da kein Versicherer seinen Stammkunden die neu eingeführten Tarife mit all ihren leistungstechnischen oder finanziellen Vorteilen verwehren kann.

Gerade wer seit mehreren Jahren oder Jahrzehnten beim gleichen Versicherer ist, behält durch den internen Wechsel seine Anwartschaften bei und erleidet so keinen finanziellen Nachteil. Je nach Versicherer wird auch keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig, so dass sich der einzelne Versicherungsnehmer ohne Nachteile über bessere Leistungen oder einen günstigeren Monatsbeitrag freuen kann. Welcher neue Tarif des eigenen Versicherers sich wirklich anbietet, sollte dabei nicht alleine nur mit der Versicherung selbst abgeklärt werden, die ein natürliches Interesse an möglichst hohen Beitragseinnahmen hat. Die Investition von wenigen hundert Euro für das unabhängige Gespräch mit einer Verbraucherzentrale ist in dieser Hinsicht gut angelegtes Geld und dürfte sich zeitnah durch eingesparte Beiträge kompensieren.

Sollte ein Versicherer dem internen Wechsel nicht zustimmen wollen und diesen trotz mehrfacher Anfrage verwehren, kann der Anruf eines Ombudsmanns zur Schlichtung weiterhelfen. Dieser kann – für den Versicherungsnehmer kostenlos – eine vermittelnde Rolle einnehmen und erspart so die Kosten eines juristischen Prozesses, den man sich als wechselwilliger Versicherungsnehmer natürlich immer noch offenhalten kann.

 

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